Sozialraumbudget 2027: Was sich für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung ändert

Aleksandar Zeba

·

25. Oktober 2026

·

6 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze (Stand 25.10.2026):

✓ Grundlage ist der Kabinettsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 30.09.2026. Beschlossen ist noch nichts.

✓ Für die Gründung benötigst du eine Gewerbeanmeldung und die staatliche Anerkennung nach §45a SGB XI beim Landesamt für Pflege Bayern (LfP)

✓ Das Sozialraumbudget ersetzt den Entlastungsbetrag: 175 € monatlich, 300 € für Pflegebedürftige unter 25 Jahren, ab Pflegegrad 2.

✓ Es gilt nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, zum Beispiel Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Nachbarschaftshilfe.

✓ Nicht genutzte Beträge verfallen. Ansparen und die Umwandlung von Sachleistungen (bis 40 %) entfallen.

✓ Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch. Geplanter Start ist der 01.01.2027, der Zeitplan ist offen.

Was ist das Sozialraumbudget?

Das Bundeskabinett hat am 30.09.2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Das Sozialraumbudget soll darin den heutigen Entlastungsbetrag von 131 € ersetzen. Es beträgt 175 € monatlich, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren 300 €. Anspruch haben Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 in häuslicher Pflege.

Nutzen lässt sich das Budget ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Betreuungsangebote, Haushaltshilfe, Begleitung zu Einkäufen und Arztterminen, Hilfe bei der Alltagsgestaltung und anerkannte Nachbarschaftshilfe. Professionelle ambulante Pflege, Tages- und Nachtpflege sowie die Eigenanteile bei Kurzzeitpflege werden daraus nicht mehr bezahlt.

Der Entwurf muss noch durch Bundestag und Bundesrat. Änderungen sind möglich. Eine Einordnung der gesamten Reform findest du im Beitrag Pflegereform 2027 im Überblick.

Wichtig zu wissen: Gesetzentwurf, noch nicht beschlossen

Wichtig zu wissen:
Sonderfall in Bayern

Alle Angaben beruhen auf dem Kabinettsentwurf und Berichten dazu. Beträge und Fristen können sich im parlamentarischen Verfahren ändern. Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Stand: 25.10.2026.

Entlastungsbetrag heute und Sozialraumbudget geplant

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick. Wie sich Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget und Überbrückungsbudget verändern, erklären wir in eigenen Beiträgen.

Heute: Entlastungsbetrag

• Entlastungsbetrag: 131 € monatlich ab Pflegegrad 1

• Restbeträge sind bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragbar

• Nutzbar auch für ambulante Pflegedienste sowie Tages- und Nachtpflege

• Nutzbar für anerkannte Angebote im Alltag, auch Nachbarschaftshilfe nach Landesrecht

• Umwandlung nicht genutzter Sachleistungen (bis 40 %) in Alltagsangebote möglich

Geplant ab 2027 (Gesetzentwurf)

• Sozialraumbudget: 175 € monatlich, 300 € unter 25 Jahren

• Erst ab Pflegegrad 2, Pflegegrad 1 hat keinen Anspruch

• Kein Ansparen und kein Übertrag, nicht genutzte Beträge verfallen

• Nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

• Umwandlungsanspruch entfällt

Wer darf abrechnen und wie läuft die Anerkennung?

Das Sozialraumbudget gibt es nur für anerkannte Angebote. Entscheidend ist deshalb, welchen Status ein Anbieter hat.

Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)

Dazu zählen zum Beispiel Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen und Begleitung zu Terminen. Diese Angebote rechnen künftig über das Sozialraumbudget ab. Die Anerkennung erfolgt bisher nach Landesrecht. Die Länder bleiben vorerst zuständig, die Regeln sollen aber einheitlicher werden.

Zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste (§ 72 SGB XI)

Anbieter mit Zulassung als ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst rechnen über das Sachleistungsbudget ab. Eine gleichzeitige Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag ist nach dem Entwurf ausgeschlossen. Wer beides anbieten will, muss sich für einen Status entscheiden.

Nachbarschaftshilfe

Anerkannte Nachbarschaftshilfe soll künftig ebenfalls aus dem Sozialraumbudget bezahlt werden. Die Anerkennung von Nachbarschaftshelfenden soll nicht mehr über die Länder, sondern über die Pflegekassen laufen. Der GKV-Spitzenverband soll dazu bis zum 1. Januar 2028 bundesweite Richtlinien zu Anerkennung, Qualität und Abrechnung erarbeiten. Bis dahin gilt weiterhin Landesrecht. Dazu folgt ein eigener Beitrag.

Beispielrechnung: Kostet ein Einsatz von 6 Stunden zu 35 € insgesamt 210 €, erstattet die Kasse höchstens 175 €. Die restlichen 35 € zahlt der Pflegebedürftige selbst. Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel, keine Preisempfehlung.

Was bedeutet das für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung?

Chancen

Das Budget steigt von 131 auf 175 €, für unter 25-Jährige auf 300 €. Mehr Geld pro Kunde kann mehr gebuchte Stunden bedeuten. Weil Pflegedienste mit Zulassung nach § 72 SGB XI das Sozialraumbudget nicht mehr abrechnen dürfen, rücken anerkannte Anbieter von Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung in den Mittelpunkt.

Bundesweit einheitlichere Regeln können den Markt zusätzlich ordnen. Pflegebedürftige, die diese Leistungen bisher über einen Pflegedienst bezogen haben, brauchen künftig einen anerkannten Anbieter.

Risiken

Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag von 131 € und hat keinen Anspruch auf das Sozialraumbudget. Wer solche Kunden betreut, muss mit Umsatzeinbußen rechnen. Höhere Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 können die Zahl neuer Leistungsberechtigter senken. Für bestehende Pflegegrade ist nach dem Entwurf ein Bestandsschutz vorgesehen.

Das Sozialraumbudget lässt sich nicht ansparen und verfällt, wenn es nicht genutzt wird. Der Umwandlungsanspruch entfällt, wodurch Kunden mit hohem Stundenbedarf künftig mehr selbst tragen müssen. Zusätzlich soll die Nachbarschaftshilfe gestärkt werden, was neue Konkurrenz bedeuten kann.

Unsere Einschätzung (keine gesicherte Prognose)

Wichtig zu wissen:
Sonderfall in Bayern

Wir rechnen damit, dass sich viele Pflegedienste aus Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe zurückziehen. Dadurch könnten Kunden und Personal frei werden, was anerkannten Anbietern von Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung Chancen eröffnet. Das ist unsere Einschätzung. Wie sich der Markt tatsächlich entwickelt, hängt vom endgültigen Gesetz ab.

Empfehlungen für Franchisenehmer und Gründer

Prüfe, wie viele deiner Kunden Pflegegrad 1 haben und wie sich deren Versorgung ohne Entlastungsbetrag entwickelt. Halte deine Anerkennung nach § 45a SGB XI vollständig und aktuell. Rechne deine Stundenpakete auf das neue Budget von 175 € um, damit Kunden wissen, wie viele Stunden gedeckt sind. Entscheide dich klar für diesen Status, denn eine Zulassung nach § 72 SGB XI lässt sich damit nicht kombinieren. Stelle die Abrechnung auf das Sozialraumbudget ein, sobald die Details feststehen. Sprich Pflegebedürftige und Angehörige früh an, die bisher über einen Pflegedienst Betreuung bezogen haben. Wie die Gründung mit Heinzelmännchen abläuft, erfährst du unter Betreuungsdienst gründen mit Heinzelmännchen.

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Zeitplan und Änderungsprotokoll

30.09.2026: Kabinettsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Als Nächstes folgen die Beratungen in Bundestag und Bundesrat. Geplanter Start des Sozialraumbudgets ist der 01.01.2027. Bundesweite Richtlinien zur Anerkennung von Nachbarschaftshilfe sollen bis zum 01.01.2028 folgen. Der Zeitplan ist unsicher.

25.10.2026: Erstfassung dieser Seite auf Basis des Kabinettsentwurfs, abgeglichen mit den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums und pflege.de.

HÄUFIGE FRAGEN

FAQ: Sozialraumbudget

Wie hoch ist das Sozialraumbudget?

Brauche ich eine Pflegeausbildung um einen Betreuungsdienst in Bayern zu gründen?

Nach dem Kabinettsentwurf 175 € monatlich ab Pflegegrad 2, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren 300 €. Es ersetzt den Entlastungsbetrag von heute 131 €.

Wofür kann ich das Sozialraumbudget nutzen?

Wie lange dauert die Anerkennung in Bayern?

Nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, zum Beispiel Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung, Betreuungsangebote und anerkannte Nachbarschaftshilfe. Ambulante Pflegedienste sowie Tages- und Nachtpflege lassen sich damit nicht mehr bezahlen.

Kann ich nicht genutzte Beträge ansparen?

Kann ich den Betreuungsdienst nebenberuflich betreiben?

Nein. Nach dem Entwurf verfallen nicht genutzte Monatsbeträge, ein Ansparen und ein Übertrag sind nicht vorgesehen. Heute lassen sich Restbeträge bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Nach Angaben der Techniker Krankenkasse verfällt nicht genutztes Budget aus 2026 allerdings schon am 31. Dezember 2026.

Bekommt Pflegegrad 1 das Sozialraumbudget?

Wie viel kann ich mit einem Betreuungsdienst in Bayern verdienen?

Nein. Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag von 131 € und hat keinen Anspruch auf das Sozialraumbudget. Vorgesehen sind eine Pflegebegleitung ab 2029 und bis dahin die Beratung nach § 37 SGB XI.

Wann soll das Sozialraumbudget starten?

Was passiert, wenn meine Kooperationsfachkraft kündigt?

Geplant ist der 01.01.2027. Beschlossen ist das Gesetz aber noch nicht, Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Der Zeitplan kann sich verschieben.

Fazit

Das Sozialraumbudget bringt mehr Geld pro Kunde, aber weniger Spielraum: nur anerkannte Angebote, kein Ansparen und kein Anspruch für Pflegegrad 1. Anerkannte Anbieter von Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung rücken nach dem Entwurf in den Mittelpunkt.

Entscheidend ist, was aus dem parlamentarischen Verfahren hervorgeht. Wir halten diese Seite aktuell.

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Aleksandar Zeba

Head of Marketing

Pflege- und Marketingexperte, sowie Geschänftsinhaber des Heinzelmännchen Betreuungsdienstes Nürnberg

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