Pflegegrad 1 und Pflegereform 2027: Was sich ändert
Das Wichtigste in Kürze (Stand 25.10.2026):
✓ Pflegegrad 1 verliert nach dem Entwurf den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich und hat keinen Anspruch auf das Sozialraumbudget.
✓ Der Zuschuss von 131 € für die vollstationäre Pflege entfällt für neue Fälle, für bestehende Fälle ist Besitzstandsschutz vorgesehen.
✓ Die Schwellenwerte steigen: Pflegegrad 1 ab 15 Punkten (bisher 12,5), Pflegegrad 2 ab 30 (bisher 27), Pflegegrad 3 ab 50 (bisher 47,5). Bestehende Pflegegrade bleiben.
✓ Als Ausgleich ist eine Pflegebegleitung vorgesehen, die erst ab 2029 startet. Geplanter Start der Reform ist der 01.01.2027.
Was ändert sich für Pflegegrad 1?
Das Bundeskabinett hat am 30.09.2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Pflegegrad 1 beschreibt eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und hat heute nur einen Teilzugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Es gibt kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen. Die wichtigste Geldleistung ist der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich. Er soll nach dem Entwurf wegfallen. Als Ausgleich ist nur eine Pflegebegleitung vorgesehen, die erst ab 2029 startet.
Zusätzlich steigen die Punktegrenzen für die Pflegegrade 1 bis 3. Wer neu einen Antrag stellt, braucht künftig mehr Punkte, wer bereits einen Pflegegrad hat, behält ihn nach dem Entwurf durch Bestandsschutz. In den Pflegegraden 2 bis 5 werden bisherige Einzelleistungen zu neuen Budgets gebündelt, darunter das Sozialraumbudget, das Entlastungsbudget und das Sachleistungsbudget.
Der Entwurf muss noch durch Bundestag und Bundesrat. Änderungen sind möglich, nach Medienberichten drängt die SPD bereits darauf. Einen Überblick über die gesamte Reform gibt der Beitrag Pflegereform 2027 im Überblick.
Alle Angaben beruhen auf dem Kabinettsentwurf und Berichten dazu. Beträge und Fristen können sich im parlamentarischen Verfahren ändern. Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Stand: 25.10.2026.
Pflegegrad 1 heute und geplant im Vergleich
Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick. Details zu den neuen Budgets erklären wir in eigenen Beiträgen.
Heute: Pflegegrad 1
• Entlastungsbetrag: 131 € monatlich, auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste nutzbar
• Kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen
• Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 € monatlich
• Zuschuss bei vollstationärer Pflege: 131 € monatlich
• Pflegeberatung, Beratungseinsatz, Pflegekurse und Zuschuss zur Wohnraumanpassung
Geplant ab 2027 (Gesetzentwurf)
• Entlastungsbetrag entfällt, kein Anspruch auf das Sozialraumbudget
• Zuschuss bei vollstationärer Pflege entfällt für Neufälle, Besitzstandsschutz für Bestandsfälle
• Pflegegrad 1 erst ab 15 Punkten (bisher 12,5), bestehende Pflegegrade bleiben
• Anspruch auf Pflegebegleitung statt Geldleistung, Start erst 2029
• Beratungsangebote der Pflegekassen sollen bleiben
Was ändert sich in den Pflegegraden 2 bis 5?
Die Reform betrifft nicht nur Pflegegrad 1. Für die höheren Pflegegrade werden Einzelleistungen zu Budgets gebündelt, und die Schwellenwerte für die Einstufung steigen.
Höhere Schwellenwerte für Pflegegrad 1 bis 3
Künftig braucht es bei der Begutachtung mehr Punkte: Pflegegrad 1 ab 15 Punkten (bisher 12,5), Pflegegrad 2 ab 30 (bisher 27) und Pflegegrad 3 ab 50 (bisher 47,5). Wer bereits einen Pflegegrad hat, behält ihn nach dem Entwurf durch Bestandsschutz. Das Bundesgesundheitsministerium will außerdem verstärkt befristete Einstufungen nutzen.
Neue Budgets statt Einzeltöpfen
Das Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget (380, 630, 890 und 1.080 € für die Pflegegrade 2 bis 5, bisher 347, 599, 800 und 990 €). Das Sachleistungsbudget steigt auf 890, 1.590, 2.090 und 2.530 € (bisher 796, 1.497, 1.859 und 2.299 €). Das Sozialraumbudget ersetzt mit 175 € den Entlastungsbetrag, das Überbrückungsbudget mit bis zu 2.285 € im Jahr den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden aus dem Entlastungsbudget bezahlt. Die höheren Beträge müssen teils mehr und anders gebündelte Leistungen finanzieren.
Was für Pflegegrad 1 bleibt
Beratungsangebote der Pflegekassen sollen nach dem Entwurf erhalten bleiben. Zu Pflegehilfsmitteln, Wohnraumanpassung (bis zu 4.180 € je Maßnahme) und Hausnotruf nennen die Quellen keine Änderung. Ob sich dort Details ändern, lässt sich erst mit dem Gesetzestext sicher sagen.
Beispielrechnung: Eine Person mit Pflegegrad 1 bezahlt heute eine Haushaltshilfe zu 30 € pro Stunde aus dem Entlastungsbetrag. 131 € reichen für gut 4 Stunden im Monat. Fällt der Betrag weg, zahlt sie diese Stunden selbst. Die Zahlen sind ein Rechenbeispiel, keine Preisempfehlung.
Was bedeutet das für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung?
Chancen
Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 erhalten mit dem Sozialraumbudget (175 €) mehr als heute (131 €) für anerkannte Angebote wie Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung. Wer sich höherstufen lässt, bekommt außerdem Zugang zu Entlastungsbudget und Sachleistungsbudget.
Wer Kunden früh zu Pflegeberatung und Antragstellung begleitet, kann sich als verlässlicher Ansprechpartner positionieren.
Risiken
Für Pflegegrad 1 fällt die Finanzierungsquelle weg, aus der viele Kunden ihre Haushaltshilfe oder Alltagsbegleitung bezahlen. Nach Zahlen des Bundesgesundheitsministeriums, die pflege.de nennt, hatten zuletzt rund 778.800 Menschen in häuslicher Pflege Pflegegrad 1. Das sind 18 Prozent aller Pflegebedürftigen. Wer solche Kunden betreut, muss mit Umsatzeinbußen rechnen.
Höhere Schwellenwerte können außerdem die Zahl neuer Leistungsberechtigter senken. Die Pflegebegleitung ist eine Beratungs- und Begleitleistung und kein frei verfügbares Budget. Sie startet erst 2029. Bis dahin müssen Kunden mit Pflegegrad 1 ihre Hilfe selbst zahlen.
Wir rechnen damit, dass ein Teil der Kunden mit Pflegegrad 1 Stunden reduziert oder die Hilfe selbst zahlt. Das ist unsere Einschätzung. Wie stark sich das auswirkt, hängt vom endgültigen Gesetz ab.
Empfehlungen für Franchisenehmer und Gründer
Prüfe, wie viele deiner Kunden Pflegegrad 1 haben und wie viel Umsatz daran hängt. Sprich Kunden an, deren Unterstützungsbedarf gestiegen ist, und weise sie auf die Pflegeberatung und die Möglichkeit eines Antrags auf Höherstufung hin. Die Einstufung entscheidet allein die Begutachtung, eine Zusage kannst du nicht machen. Entwickle Angebote für Selbstzahler, zum Beispiel kleinere Stundenpakete. Halte deine Anerkennung nach § 45a SGB XI aktuell, damit Kunden mit höherem Pflegegrad das Sozialraumbudget bei dir nutzen können. Wie die Gründung mit Heinzelmännchen abläuft, erfährst du unter Betreuungsdienst gründen mit Heinzelmännchen.
Hol dir unser unverbindliches Infopaket oder lass uns in einem Kennenlern-Call über deinen Standort sprechen.

Infopaket anfordern
Zeitplan und Änderungsprotokoll
30.09.2026: Kabinettsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Als Nächstes folgen die Beratungen in Bundestag und Bundesrat. Geplanter Start ist der 01.01.2027, die Pflegebegleitung soll ab 2029 folgen. Der Zeitplan ist unsicher.
25.10.2026: Erstfassung dieser Seite auf Basis des Kabinettsentwurfs und aktueller Berichte von BR24, Techniker Krankenkasse, pflege.de und Bundesgesundheitsministerium.
HÄUFIGE FRAGEN
FAQ: Pflegegrad 1 und Pflegereform
Nach dem Kabinettsentwurf ja. Pflegegrad 1 soll ab 2027 keinen Entlastungsbetrag mehr erhalten und hat keinen Anspruch auf das Sozialraumbudget. Bis Ende 2026 gelten die 131 € monatlich weiter. Nach Angaben der Techniker Krankenkasse verfällt nicht genutztes Budget aus 2026 am 31. Dezember 2026. Der Entwurf ist noch nicht beschlossen.
Vorgesehen ist ein Anspruch auf Pflegebegleitung, der aber erst ab 2029 gelten soll. Daneben sollen die Beratungsangebote der Pflegekassen bleiben. Eine Geldleistung ist nicht vorgesehen.
Nach dem Entwurf Pflegegrad 1 ab 15 Punkten (bisher 12,5), Pflegegrad 2 ab 30 Punkten (bisher 27) und Pflegegrad 3 ab 50 Punkten (bisher 47,5).
Nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte. Für bestehende Pflegegrade ist Bestandsschutz vorgesehen, und wegen der Gesetzesänderung soll es keine Neubegutachtungen geben. Das Bundesgesundheitsministerium will aber verstärkt befristete Einstufungen nutzen.
Wenn sich der Unterstützungsbedarf erhöht hat, kann ein Antrag sinnvoll sein. Der Pflegeforscher Heinz Rothgang (Universität Bremen) rät, sich rechtzeitig begutachten zu lassen und noch 2026 einen Antrag zu stellen, weil die Neubegutachtung für einen Teil der Antragsteller zu schlechteren Ergebnissen führe. Ob der Pflegegrad steigt, entscheidet allein die Begutachtung.
Fazit
Pflegegrad 1 trifft die Pflegereform am härtesten: Der Entlastungsbetrag soll entfallen, die Schwellenwerte steigen, und der Ausgleich über die Pflegebegleitung kommt erst 2029. In den höheren Pflegegraden steigen die Beträge, aber die Leistungen werden neu gebündelt. Für Anbieter von Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung lohnt es sich, den Anteil an Kunden mit Pflegegrad 1 jetzt zu prüfen.
Entscheidend ist, was aus dem parlamentarischen Verfahren hervorgeht. Wir halten diese Seite aktuell.
Du willst wissen, was die Reform für deinen Standort bedeutet und wie du dich bestmöglich für die Zukunft aufstellen kannst?
Sprich mit uns über die Heinzelmännchen Standortanalyse.
Quellen (Stand 25.10.2026): BR24, Pflegereform: Das soll sich bei den Pflegegraden ändern; Techniker Krankenkasse, Pflegereform 2027 im Überblick; pflege.de, Pflegegrad 1: Geld, Leistungen und Voraussetzungen; Knappschaft, Leistungen bei Pflegegrad 1; Bundesministerium für Gesundheit, Leistungen bei Pflegegrad 1; Bundesministerium für Gesundheit, FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Der Gesetzestext selbst wurde noch nicht im Detail geprüft.

Der Nummer 1 Anbieter für Betreuungsdienste im Franchisesystem.
© 2026Heinzelmännchen Franchise GmbH

