Pflegereform 2027: Folgen für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Betreuungsdienste
Das Wichtigste in Kürze (Stand 24.10.2026):
✓ Der Entlastungsbetrag (131 €) wird zum Sozialraumbudget: 175 € monatlich, 300 € für Pflegebedürftige unter 25 Jahren, nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
✓ Das Sozialraumbudget gilt nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, zum Beispiel Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung. Zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste nach § 72 SGB XI rechnen über das Sachleistungsbudget ab. Beides zugleich ist ausgeschlossen.
✓ Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget, die Umwandlung von 40 % entfällt, die Verhinderungspflege wird zum Überbrückungsbudget.
✓ Geplanter Start ist der 01.01.2027. Ob der Zeitplan hält, ist offen.
Was ist mit der Pflegereform geplant?
Das Bundeskabinett hat am 30.09.2026 den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Er verändert die Leistungen der Pflegeversicherung und die Rollen von Pflegediensten, Betreuungsdiensten und Angeboten zur Unterstützung im Alltag wie Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung.
Für Anbieter von Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung ist vor allem wichtig, welchen Status sie haben. Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI, zum Beispiel Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung, rechnen künftig über das Sozialraumbudget ab. Zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste nach § 72 SGB XI rechnen über das Sachleistungsbudget ab. Beides gleichzeitig ist nach dem Entwurf ausgeschlossen.
Der Entwurf muss noch durch Bundestag und Bundesrat. Änderungen sind möglich. Wie es für Menschen mit Pflegegrad 1 weitergeht, erklären wir im Beitrag Pflegegrad 1 und Pflegereform 2027.
Alle Angaben beruhen auf dem Kabinettsentwurf und Berichten dazu. Beträge und Fristen können sich im parlamentarischen Verfahren ändern. Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Stand: 24.10.2026.
Heute und geplant im Vergleich
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick. Zu den einzelnen Budgets (Sozialraumbudget, Entlastungsbudget, Sachleistungsbudget und Überbrückungsbudget) folgen eigene Beiträge im Expertenwissen.
Heute
• Entlastungsbetrag: 131 € monatlich ab Pflegegrad 1, Restbeträge übertragbar
• Nutzbar auch für ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflege und anerkannte Angebote im Alltag
• Pflegegeld Pflegegrad 2 bis 5: 347, 599, 800 und 990 € monatlich
• Sachleistungen Pflegegrad 2 bis 5: 796, 1.497, 1.859 und 2.299 € monatlich
• Umwandlung nicht genutzter Sachleistungen (bis 40 %) in Alltagsangebote möglich
• Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: bis 3.539 €
• Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis 42 € monatlich als eigene Leistung
Geplant ab 2027 (Gesetzentwurf)
• Sozialraumbudget: 175 € monatlich, 300 € unter 25 Jahren, erst ab Pflegegrad 2, kein Ansparen
• Nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, nicht mehr für ambulante Pflegedienste oder Tages- und Nachtpflege
• Entlastungsbudget statt Pflegegeld: 380, 630, 890 und 1.080 € monatlich
• Sachleistungsbudget: 890, 1.590, 2.090 und 2.530 € monatlich, auch für professionelle Ersatzpflege
• Umwandlungsanspruch entfällt
• Überbrückungsbudget: bis 2.285 € pro Jahr statt gemeinsamem Jahresbetrag
• Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden aus dem Entlastungsbudget bezahlt
Was bedeutet das für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Betreuungsdienste?
Chancen
Pflegedienste mit Zulassung nach § 72 SGB XI dürfen das Sozialraumbudget nicht mehr abrechnen, und eine gleichzeitige Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag ist ausgeschlossen. Anerkannte Anbieter von Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung rücken damit in den Mittelpunkt, während zugelassene Betreuungsdienste über das Sachleistungsbudget abrechnen.
Das Budget steigt von 131 auf 175 €, für unter 25-Jährige auf 300 €. Bundesweit einheitlichere Regeln können den Markt zusätzlich ordnen. Pflegebedürftige, die diese Leistungen bisher über einen Pflegedienst bezogen haben, brauchen künftig einen anerkannten Anbieter.
Risiken
Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag von 131 € und hat keinen Anspruch auf das Sozialraumbudget. Wer solche Kunden betreut, muss mit Umsatzeinbußen rechnen. Höhere Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 können die Zahl neuer Leistungsberechtigter senken. Für bestehende Pflegegrade ist nach dem Entwurf ein Bestandsschutz vorgesehen.
Das Sozialraumbudget lässt sich nicht ansparen und verfällt, wenn es nicht genutzt wird. Der Umwandlungsanspruch entfällt. Zusätzlich soll die Nachbarschaftshilfe gestärkt werden, was neue Konkurrenz bedeuten kann.
Wir rechnen damit, dass sich viele Pflegedienste aus Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe zurückziehen. Dadurch könnten Kunden und Personal frei werden, was anerkannten Anbietern von Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung Chancen eröffnet. Das ist unsere Einschätzung. Wie sich der Markt tatsächlich entwickelt, hängt vom endgültigen Gesetz ab.
Empfehlungen für Franchisenehmer und Gründer
Prüfe, wie viele deiner Kunden Pflegegrad 1 haben und wie sich deren Versorgung ohne Entlastungsbetrag entwickelt. Halte deine Anerkennung nach § 45a SGB XI vollständig und aktuell. Entscheide dich klar für diesen Status, denn eine Zulassung nach § 72 SGB XI lässt sich damit nicht kombinieren. Stelle die Abrechnung auf das Sozialraumbudget ein, sobald die Details feststehen. Sprich Pflegebedürftige und Angehörige früh an, die bisher über einen Pflegedienst Betreuung bezogen haben. Wie die Gründung mit Heinzelmännchen abläuft, erfährst du unter Betreuungsdienst gründen mit Heinzelmännchen.
Weitere Wege zur Neukundengewinnung
Die Pflegereform verändert, wer das Sozialraumbudget abrechnen darf. Wer sich breiter aufstellt, macht sich weniger abhängig von diesem einen Budget. Neben den Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI gibt es Leistungen anderer Kostenträger, die zu Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung passen. Sie laufen nicht über das Sozialraumbudget und brauchen in der Regel eigene Verträge oder Vereinbarungen.
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung (§ 24h SGB V)
Schwangere und Frauen nach der Geburt haben Anspruch auf Haushaltshilfe ihrer Krankenkasse, wenn sie den Haushalt wegen Schwangerschaft oder Entbindung nicht weiterführen können und niemand sonst im Haushalt das übernehmen kann. Die Leistung ist in der Regel zuzahlungsfrei. Für Anbieter von Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung ist das ein Zugang zu jungen Familien, die dich später auch für weitere Leistungen kennen. Die Krankenkassen schließen dafür Verträge mit geeigneten Personen, Einrichtungen oder Unternehmen (§ 132 SGB V).
Haushaltshilfe nach Krankenhaus oder bei schwerer Krankheit (§ 38 SGB V)
Wer wegen einer Krankenhausbehandlung oder anderer Leistungen wie Reha oder häuslicher Krankenpflege den Haushalt nicht führen kann, bekommt unter bestimmten Voraussetzungen Haushaltshilfe, wenn ein Kind unter zwölf Jahren oder ein hilfebedürftiges behindertes Kind im Haushalt lebt. Versicherte ohne Pflegegrad 2 bis 5 haben den Anspruch auch bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Krankheit, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Dauer beträgt bis zu vier Wochen, mit einem betreuungsbedürftigen Kind im Haushalt bis zu 26 Wochen. Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 Prozent der Tageskosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro pro Tag. Einzelne Krankenkassen können in ihrer Satzung weitere Fälle vorsehen.
Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe (§ 78 SGB IX)
Menschen mit Behinderung haben im Rahmen der Eingliederungshilfe Anspruch auf Assistenz für die selbstbestimmte Bewältigung des Alltags, etwa bei Haushaltsführung, Tagesstruktur und Teilhabe. Das Gesetz unterscheidet die Übernahme und Begleitung von Handlungen von der Befähigung durch Fachkräfte (qualifizierte Assistenz). Kostenträger ist der Träger der Eingliederungshilfe, nicht die Pflegekasse. Welche Anforderungen an Anbieter gelten, kann je nach Bundesland und Träger unterschiedlich sein.
So entsteht ein breiteres Angebot: Alltagsbegleitung und Betreuung über das Sozialraumbudget, Haushaltshilfe über die Krankenkassen, Assistenz über die Eingliederungshilfe. Ob sich einzelne Verträge mit deiner Anerkennung nach § 45a SGB XI und den geplanten Regeln zum Doppelstatus vertragen, ist noch nicht abschließend geklärt. Kläre das mit Kranken- und Pflegekasse, bevor du Verträge unterschreibst.
Hol dir unser unverbindliches Infopaket oder lass uns in einem Kennenlern-Call über deinen Standort sprechen.

Infopaket anfordern
Zeitplan und Änderungsprotokoll
30.09.2026: Kabinettsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Als Nächstes folgen die Beratungen in Bundestag und Bundesrat. Geplant ist ein Start zum 01.01.2027, die Pflegebegleitung soll erst 2029 folgen. Der Zeitplan ist unsicher.
24.10.2026: Erstfassung dieser Seite auf Basis des Kabinettsentwurfs, abgeglichen mit den FAQ des Bundesgesundheitsministeriums und pflege.de.
HÄUFIGE FRAGEN
FAQ: Pflegereform, Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung
Das Sozialraumbudget soll den Entlastungsbetrag ersetzen. Nach dem Entwurf beträgt es 175 € monatlich, für Pflegebedürftige unter 25 Jahren 300 €. Es gilt ab Pflegegrad 2 und nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Nein. Zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste nach § 72 SGB XI rechnen über das Sachleistungsbudget ab. Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung als anerkannte Angebote nach § 45a SGB XI laufen über das Sozialraumbudget. Eine gleichzeitige Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag ist nach dem Entwurf ausgeschlossen.
Pflegegrad 1 verliert den Entlastungsbetrag von 131 € und erhält weder Pflegegeld noch Sozialraumbudget. Vorgesehen sind eine Pflegebegleitung ab 2029 und bis dahin die Beratung nach § 37 SGB XI.
Geplant ist der 01.01.2027. Beschlossen ist das Gesetz aber noch nicht, Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen. Der Zeitplan kann sich verschieben.
Der gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 € entfällt. Kurzzeitpflege und Akutsituationen laufen über das Überbrückungsbudget mit bis zu 2.285 € pro Jahr. Professionelle Ersatzpflege wird über das Sachleistungsbudget bezahlt, private Ersatzpflege über das Entlastungsbudget.
Fazit
Die Pflegereform kann den Markt für Haushaltshilfe, Alltagsbegleitung und Betreuungsdienste deutlich verändern. Pflegedienste verlieren nach dem Entwurf den Zugang zum Sozialraumbudget, anerkannte Anbieter von Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung rücken in den Mittelpunkt. Gleichzeitig entfällt der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1.
Entscheidend ist, was aus dem parlamentarischen Verfahren hervorgeht. Wir halten diese Seite aktuell.
Du willst wissen, was die Reform für deinen Standort bedeutet und wie du dich bestmöglich für die Zukunft aufstellen kannst?
Sprich mit uns über die Heinzelmännchen Standortanalyse.
Quellen (Stand 24.10.2026): Bundesministerium für Gesundheit, FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG); pflege.de, Pflegereform 2027 (PNOG); pflege.de, Sozialraumbudget (PNOG). Der Gesetzestext selbst wurde noch nicht im Detail geprüft.

Der Nummer 1 Anbieter für Betreuungsdienste im Franchisesystem.
© 2026Heinzelmännchen Franchise GmbH

